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Allgemeine Vermietbedingungen (AGB)

I. Geltung dieser AVB

Diese Allgemeinen Vermietbedingungen (AVB) gelten für alle zwischen der Ebtor mobile Hammerbrook GmbH als Vermieterin („Elbtor mobile“) und ihren Vertragspartnern („Mieter“) geschlossenen Verträge, soweit diese die Vermietung von Kraftfahrzeugen und/oder etwaigem Zubehör zum Gegenstand haben.

Sofern nichts anderes – insbesondere keine aktuellere Fassung dieser AVB – vereinbart ist, gelten die AVB in der zuletzt mit dem Mieter vereinbarten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für später abgeschlossene Verträge, ohne dass es in jedem Einzelfall eines erneuten Hinweises auf diese bedarf.

Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Elbtor mobile ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters vorbehaltlos mit der Erfüllung des Vertrages begonnen wird.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Abreden mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB.

II. Vertragsschluss und Vertragsänderung
Zwischen dem Vermieter und Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Republik Deutschland zur Anwendung kommt, sofern die Fahrzeugübergabe bzw. die Buchung an einen Standort erfolgt.

Der Mieter wählt eine Fahrzeugklasse im Rahmen seiner Onlinereservierung oder vor Ort aus dem vorrätigen und aktuellen Angebot aus. Die Onlinereservierung ist sowohl für Preisgruppen als auch für Fahrzeugklassen kostenfrei und unverbindlich. Ein Rechtsanspruch entsteht hierdurch für keine der Parteien.

Die Verfügbarkeiten der angebotenen Sachen einschließlich der Kraftfahrzeuge seitens Elbtor mobile werden laufend in Echtzeit aktualisiert. Bis zum Abschluss des Vertrages – und insbesondere während der Auswahl der einzelnen Optionen durch den Mieter – ist Elbtor mobile jederzeit berechtigt, die Angebote hinsichtlich der angebotenen Sachen und Optionen bzw. Konfigurationen zu ändern und/oder zu widerrufen.

Die für das Zustandekommen maßgeblichen Dokumente sind der Mietvertrag, die Buchungsbestätigung, das Übergabe- und Rücknahmeprotokoll, sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Elbtor mobile GmbH. Ein Mietobjekt kann elektronisch, schriftlich, telefonisch gebucht werden. Mit der verbindlichen Buchung eines Mietobjektes durch den Mieter, kommt ein gültiges Angebot seitens des Mieters zustande. Der Mieter ist verpflichtet, die im Bestellformular vorgesehenen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Vertragsabschluss wird erst wirksam, wenn die Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den Vermieter, schriftlich postalisch oder in elektronischer Form an den Mieter übermittelt wird. Nach § 312g BGB besteht insbesondere für Mietverträge über ein Kraftfahrzeug kein Widerrufsrecht.


III. Mietgegenstand und Ersetzungsbefugnis
Die zugelassene Anzahl angemieteter Kraftfahrzeuge je Mieter ist auf ein (1) Kraftfahrzeug begrenzt. Die Parteien können hiervon abweichende Vereinbarungen treffen.

Der Vermieter stellt lediglich das Kraftfahrzeug für die vereinbarte Mietdauer zur Verfügung, der Vermieter schuldet keine Reiseleistung i.S.d § 651a BGB. Es ist allein Sache des Mieters, wie er das Mietfahrzeug persönlich und eigenverantwortlich einsetzt.Die Beschreibung der Mietsachen ergibt sich aus der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Mietsachen in gebrauchtem Zustand zur Verfügung gestellt und können altersübliche Gebrauchsspuren, Abnutzungen und Schönheitsmängel aufweisen, die jedoch nicht zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führen. Insbesondere können sich zuvor auch Haustiere im Kraftfahrzeug aufgehalten haben. Elbtor mobile behält sich das Recht vor, Außenflächen des Kraftfahrzeugs mit eigenen Werbeinhalten oder solchen von Kooperationspartnern zu belegen.

Wird auf Wunsch des Mieters nach Vertragsabschluss die Mietdauer verkürzt oder die Fahrzeugkategorie zugunsten einer preisgünstigeren geändert, so bleibt die vereinbarte Miete unverändert.

IV. Mietdauer, Mietpreise

1.Mietdauer
Die Vermietung erfolgt für volle Miettage. Als Miettag gilt jeder angefangene Zeitraum von 24 Stunden. 24 Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter die Übergabe des Kraftfahrzeuges und etwaiger Mietsachen nach dem Mietvertrag verlangen kann.

a) Mindestmietdauer
Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden. Vereinbarungen über eine kürzere Mietdauer können nur schriftlich und nach Ermessen des Vermieters getroffen werden.

b) Maximalmitdauer
Die Maximalmietdauer beträgt 180 Tage. Wird das Kraftfahrzeug kürzer als die vertraglich vereinbarte Mietdauer genutzt, schuldet der Mieter gleichwohl das Entgelt für die vertraglich vereinbarte Mietdauer, es sei denn, die Vermieterin hat die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Mietdauer zu vertreten.

2. Preise
Es gelten die Preise welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf LINK veröffentlicht wurden. Alle Preisangaben verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.

3. Servicepauschale
In der Servicepauschale sind Verwaltungskosten, Betriebsstoffe wie Motoröl, AdBlue, Gas sowie die Außenreinigung enthalten.

4. In der Miete nicht enthalten
In der Miete nicht enthalten sind die für das Mietfahrzeug anfallende Kosten während der Mietdauer für Kraftstoff, Ölverbrauch, Scheibenmittel, Campinggas (Mehrverbrauch), Fähren- Maut-Gebühren, Autobahnvignetten und sonstige öffentliche Abgaben. Diese Kosten sind allein durch den Mieter zu tragen.

5. Zusatzleistungen
Zusatzleitungen werden vom Vermieter lt. Preisliste angeboten. Diese können zugebucht werden.

6. Kilometerbegrenzung
Die Kraftfahrzeuge der Elbtor mobile GmbH unterliegen keiner Kilometerbegrenzung, sofern kein ungewöhnliches Fahrverhalten erkennbar ist. Die Kraftfahrzeuge dürfen ausschließlich zu Urlaubszwecken genutzt werden. Wird der Mietzweck angezweifelt und ist eine Zweckentfremdung erkennbar, ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.

7. Sonderaktionen
Sonderaktionen (Gewinnspiele, Messeangebote, Sonderrabatte o.ä.) sind grundsätzlich nicht mit anderen Rabatten kombinierbar.

V. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen und Fristen
a) Die Miete ist wie folgt zu zahlen:

– 50% der Gesamtmiete (inkl. der Kosten für Zusatzausstattung/weitere Mietsachen und Sonderwünsche sowie USt) sind sofort nach Vertragsabschluss zu zahlen.

– Die restliche Miete ist bis spätestens 30 Kalendertage vor Mietbeginn zu zahlen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei Elbtor mobile. Wenn die Buchung unter 30 Tagen vor Mietbeginn abgeschlossen wird, ist der gesamte Betrag sofort zu bezahlen. Werden Zahlungen nicht innerhalb der Fristen geleistet, liegt es im Ermessen des Vermieters, wann die Buchung endgültig storniert wird.

– Sind die vorgenannten Fristen bei Vertragsabschluss bereits (teilweise) verstrichen, sind die entsprechenden Teilbeträge sofort fällig.

b) Bei vollständiger oder teilweiser Nichtzahlung steht Elbtor mobile ein Zurückbehaltungsrecht zu.  Darüber hinaus kommt der Mieter in diesem Fall mit Ablauf des vereinbarten Übergabetermins der Mietgegenstände in Verzug.

2. Abrechnung und Fälligkeit
a) Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnung der Vermieterin in elektronischer Form erstellt und an den vom Mieter angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden kann. Für diesen Fall ist der Mieter schon jetzt damit einverstanden, dass er keine Papierrechnung mehr erhält und die Vermieterin eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Mieter kann der Übersendung der Rechnung in dieser Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird die Vermieterin die Rechnung in Papierform an den Mieter senden.

b) Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Abrechnungen der Vermieterin zugehen können. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern (falsche E-Mail-Adresse, volles Postfach, etc.), hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung gilt bei ihm als zugegangen, sobald er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat bzw. er unter normalen Umständen Kenntnis erlangen konnte. Der Mieter muss regelmäßig auch in seinen sog. „SPAM-Ordner“ in seinem E-Mail-Postfach nachsehen. Sofern die Vermieterin nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder die Vermieterin die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen wird. Der Mieter ist verpflichtet in angemessenen Zeiträumen Abrufe bereitgestellter Rechnungen vorzunehmen.

4. Gestattete Zahlungsarten
a) EC-Karte
b) Kreditkarten
c) PayPal
d) Vorkasse
e) Bargeldzahlung
Eine Bargeldzahlung bis maximal 3000,00 Euro ist möglich

VI. Kaution

Die Kaution dient als Sicherstellung für die Rückgabe des Kraftfahrzeuges in unbeschädigtem, sowie gereinigtem Zustand. Ohne der Hinterlegung der Kaution, wird das Mietfahrzeug nicht ausgehhändigt.

Die Kaution i.H.v. 1500,00 € (bei Anmietung des Grand California Offroad i.H.v. 2000,00€) ist spätestens bei Abholung des Mietkraftfahrzeugs zu zahlen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei Elbtor mobile.

Bei rechtzeitiger Rückgabe des Mietgegenstandes in vertragsgemäßem Zustand ist die Kaution innerhalb von 30 Werktagen an den Mieter zurückzuzahlen. Mit der Rückzahlung der Kaution ist kein Verzicht auf Ansprüche irgendwelcher Art gegen den Mieter verbunden.

Die Rückzahlung der Kaution befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für versteckte Schäden, welche erst im Nachgang vom Vermieter festgestellt werden. Der Vermieter behält sich ausdrücklich das Recht vor versteckte Schäden, welche erst im Nachhinein entdeckt wurden und dem Mieter zuordenbar sind, dem Mieter in Rechnung zu stellen.

Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei Nicht-Einhaltung der Zahlungsfristen bzw. Zahlung der Kaution, vom Mietvertrag jederzeit zurückzutreten.

Der Vermieter behält sich ausdrücklich das Recht vor, die bei der Buchung angegebene Kreditkarte (bzw. die verwendete Kreditkarte zur Hinterlegung der Kaution) des Mieters im Schadensfall, bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe und sonstigen Vorfällen, für die der Mieter haftet, in der Höhe von maximal 1500,00 € (bei Anmietung des Grand California Offroad i.H.v. 2000,00€) ohne dessen neuerlichen Zustimmung zu belasten.

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die bei der Buchung angegeben Kreditkarte zum Zeitpunkt der Fahrzeugmiete und mindestens 1 Monat darüber hinaus gültig ist und eine Abbuchung von 1500,00 € (bei Anmietung des Grand California Offroad i.H.v. 2000,00€) in den oberhalb genannten Zeitraumes jederzeit möglich ist.

Sollte die hinterlegte Kreditkarte zum Zeitpunkt der Fahrzeugmiete nicht mehr gültig sein, so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren.

VII. Stornierung

a) Wenn der Mieter seine verbindliche Buchung zurückzieht, gelten folgende Stornierungsbedingungen, abhängig vom Zeitpunkt der Rücktrittserklärung:

  • Bei einem Rücktritt 0 bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der volle Gesamtmietpreis inklusive Extras an Elbtor mobile zu zahlen. Es erfolgt keine Rückerstattung oder Ausstellung eines Wertgutscheins.
  • Bei einem Rücktritt innerhalb 30 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn, ist der volle Gesamtmietpreis inklusive Extras an Elbtor mobile zu zahlen.
  • Bei einem Rücktritt zwischen 31 und 60 Tagen ist 50% des Gesamtbetrages an Elbtor mobile zu bezahlen und 50 % wird als Wertgutschein ausgestellt. Eine Umbuchung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

b) Vereinbarte Zusatzleistungen bzw. Sonderwünsche des Mieters können auch unabhängig von den vorstehenden Regelungen wieder durch den Mieter storniert werden, wenn diese bei Vertragsschluss als stornierbar gekennzeichnet waren.

VIII. Pflichten des Mieters

  1. Führerschein

Führungsberechtigte der Kraftfahrzeuge der Elbtor mobile GmbH sind Fahrer, welche seit mindestens einem Jahr im Besitz eines Führerscheines der Klasse B sind. Sämtliche Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen den Führschein bei Übernahme im Original vorweisen.

Das Mietfahrzeug darf nur von den im Mietvertrag eingetragenen Fahrern gefahren werden. Halter des Kraftfahrzeuges, ist für den Zeitraum der Vermietung, der Mieter.

Die dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Voraussetzungen sind vom Mieter zu beachten und einzuhalten.

2. Übernahme und Rückgabe des Mietfahrzeuges

a) Der Ort und der Zeitpunkt, an/ab dem der Mieter die Übergabe des Kraftfahrzeugs verlangen kann, sowie der Ort und der Zeitpunkt, an/bis zu dem die Rückgabe der Mietsachen spätestens zu erfolgen hat, ergeben sich jeweils aus dem Mietvertrag.

b) Bei der Übergabe des Kraftfahrzeugs an den Mieter hat dieser das Fahrzeug sorgfältig auf etwaige Mängel und/oder Schäden zu prüfen. Es wird ein Übergabeprotokoll angefertigt. Sämtliche festgestellten Mängel bzw. Schäden sind im Übergabeprotokoll festzuhalten.

c) Bei Übernahme, als auch bei Rückgabe wird von Vermieter als auch von Mieter ein Übernahme-/Rückgabeprotokoll vollständig ausgefüllt und vom Mieter unterschrieben. Die Übernahme und Rückgabe des Mietfahrzeuges erfolgt an dem im Mietvertrag bzw. der Buchungsbestätigung vereinbarten Standort und Uhrzeit.

d) Der Campingbus muss pünktlich zum im Mietvertrag vereinbarten Termin übernommen bzw. zurückgegeben werden. Wird das Kraftfahrzeug verspätet zurückgegeben, so werden 50,00 € je angefangener Stunde an den Mieter verrechnet. Wird durch eine verspätete Rückgabe eine Anschlussmiete verhindert, wird der entstandene Schaden (z.B. entgangener Gewinn) dem Mieter berechnet.

e) Das Kraftfahrzeug muss vom Mieter vollgetankt nach Ablauf der Mietzeit an dem vereinbarten Standort zurückgegeben werden. Wird ein Kraftfahrzeug mit nur teilweisem gefülltem Tank zurückgegeben, werden dem Mieter die Kraftstoffkosten zur Auffüllung des Tanks und eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 € von der Kaution abgezogen.

f) Das Kraftfahrzeug muss vom Mieter bei Rückgabe innen gereinigt (gekehrt, gesaugt, gewischt, so wie es übernommen wurde) zurückgegeben werden. Die Grundreinigung und Aufbereitung des Fahrzeugs wird vom Vermieter übernommen. Der Mieter verpflichtet, den Mülleimer, den Kühlschrank, die Toilettenkassette und den Abwassertank vollständig zu entleeren. Es ist untersagt, den Abwassertank und/oder die Toilettenkassette auf dem Gelände von Elbtor mobile zu entleeren oder dort Müll oder andere Gegenstände zurückzulassen.

g)Starke Verunreinigungen im Innenraum (auf Pölstern, Verkleidungen o.ä.), sowie starke Verunreinigungen außen (z.B. Schlamm), werden entsprechend der entstandenen Reinigungskosten von der Kaution einbehalten. Wird das Mietfahrzeug nicht ordnungsgemäß gereinigt (gekehrt, gesaugt, gewischt) übergeben, wird ein zusätzliches Reinigungsentgelt je nach Aufwand und Umfang fällig, das wiederum von der Kaution einbehalten wird.

h) In sämtlichen Mietfahrzeugen der Elbtor mobile GmbH ist das Rauchen ausnahmslos nicht gestattet. Wird das Rauchverbot missachtet, werden 750,00 € von der Kaution einbehalten, um den entstandenen Schaden zu kompensieren und das Fahrzeug professionell reinigen zu lassen. Sämtliches Zubehör muss bei Rückgabe vollständig, gereinigt und unbeschädigt sein. Wird das gemietete Zubehör nicht ordnungsgemäß (vollständig, gereinigt, unbeschädigt) zurückgegeben, so werden dem Mieter die Wiederherstellungskosten des Zubehörs unabhängig von Selbstbeteiligung verrechnet. Bei Verlust, Diebstahl oder Untergang des Zubehörs, hat der Mieter die vollständigen Wiederbeschaffungskosten zu tragen.

i) Wird durch eine nicht ordnungsgemäße Rückgabe des Mietfahrzeuges oder des Zubehörs eine Anschlussmiete verhindert, wird der entstandene Schaden (z.B. entgangener Gewinn) dem Mieter berechnet.

g) Verstößt der Mieter gegen seine Pflichten im Zusammenhang mit der Rückgabe des Fahrzeugs hat er wie folgt Schadensersatz zu leisten (Beträge jeweils zzgl. USt soweit diese gesetzlich geschuldet ist):

– Mülleimer nicht entleert                                                                                            50 €

– Kühlschrank nicht entleert                                                                                        50 €

– Müll/Gegenstände auf dem Gelände zurückgelassen                                      50 €

– Abwassertank nicht entleert                                                                                   100 €

– Toilettenkassette nicht entleert                                                                             200 €

– Ablassen von Abwasser/ Entleeren der Toilettenkassette
auf dem Elbtor mobile Gelände                                                                             1.500 €

– Verunreinigung des Innenraums durch Rauchen                                             750 €

– Vignette nicht (vollständig) entfernt                                                                       10 €/Stück

– Unterschreiten der Mindestfüllmenge des Kraftstofftanks                             50 €

– Unterschreiten der Mindestfüllmenge des AdBlue-Tanks                                50 €

– Verlust Fahrzeugschein oder Gasprüfbescheinigung jeweils                          150 €

– Abstellen eines eigene Fahrzeugs auf dem Elbtor mobile Gelände
ohne Buchung eines entsprechenden Stellplatzes                                                25 €/angefangenem Miettag

k) Der Schadensersatz für andere erforderliche Reinigungsmaßnahmen richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand. Der Schadensersatz ist in allen vorgenannten Fällen höher bzw. niedriger anzusetzen, wenn Elbtor mobile einen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

l) Ein Schadensersatzanspruch wegen anderweitiger Verstöße des Mieters gegen seine vertraglichen Pflichten wird durch die vorstehende Auflistung nicht ausgeschlossen.

3. Sorgfaltspflicht
Das Übernahmeprotokoll und Rückgabeprotokoll ist ein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages. Auf dem Übernahmeprotokoll nicht vermerkte Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Behandlung des Mietfahrzeuges verpflichtet.

Das Mietfahrzeug ist beim Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen. Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere hat der Mieter an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.

Der Mieter unterliegt hinsichtlich der Mietsache der Sorgfalts- und Obhutspflicht und ist verpflichtet die Betriebsanleitungen des Kraftfahrzeugs, sowie sämtlicher Geräte im Kraftfahrzeug genauestens zu beachten. Der Mieter ist insbesondere dazu verpflichtet das Mietfahrzeug in dem Zustand zu erhalten in dem es sich zum Zeitpunkt der Anmietung befand.

Der Mieter hat für die Kontrolle von Reifendruck, Kühlwasser, Motorölstand, sowie die allgemeine Betriebssicherheit zu sorgen.

Der Mieter hat das Mietfahrzeug ordnungsgemäß zu behandeln und alle Vorschriften und Regeln einzuhalten. Weiters hat der Mieter die Pflicht das Kraftfahrzeug gegen Diebstahl zu schützen.

Die Mietfahrzeuge dürfen nur innerhalb der Europäischen Union, sowie der Schweiz, Norwegen, Großbritannien, Schottland, Irland, Serbien, Andorra, Albanien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina bewegt werden.

Der Mieter ist verpflichtet sämtliche Schäden am Fahrzeug umgehend dem Vermieter zu melden. Die Mitnahme von Kleintieren (z.B. Hunde) ist nicht erlaubt.

4. Notwendige Reparaturen und Servicemaßnahmen
Jede Veränderung am Kraftfahrzeug, einschließlich Reparaturen dürfen nur unter schriftlicher Einwilligung der Elbtor mobile GmbH erfolgen. Der Mieter hat während der gesamten Mietdauer die laufenden Unterhaltskosten (Betriebsstoffe o.ä.) für das Mietfahrzeug zu tragen. Kosten für Wartung und Verschleißteile trägt der Vermieter.

Reparaturen während des Mietzeitraums dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters beauftragt werden. Die Kosten für die Reparatur trägt der Vermieter, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.

5. Verhalten im Straßenverkehr
Das Mietfahrzeug darf nur von den im Mietvertrag eingetragenen Fahrern gefahren werden. Halter des Kraftfahrzeuges, ist für den Zeitraum der Vermietung, der Mieter.

Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken: Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen, Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen.

Der Mieter haftet für sämtliche Schäden unbeschränkt, welche durch Eigen- oder Fremdeinwirkung eingetreten sind, sofern keine Deckung der Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung gegeben ist.

Sämtliche Schäden, welche nicht von der Vollkaskoversicherung gedeckt werden (z.B. durch fahrlässiges Verhalten, Drogen- oder Alkoholeinnahme, nicht verkehrsgerechte Nutzung, Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe und Durchfahrtsbreite, falsche Sicherung der Ladung, Überladung oder nicht ordnungsgemäßer Bedienung des Kraftfahrzeuges o.ä.) werden ausnahmslos vom Mieter getragen. Soweit die Haftplicht- oder Vollkaskoversicherung greift, haftet der Mieter mit der Höhe der Selbstbeteiligung der Versicherung. Mehrere Mieter haften immer als Gesamtschuldner.

6. Überlassung an Dritte
Dem Mieter ist es ausdrücklich untersagt das Mietfahrzeug an Dritte zu vermieten.

IX. Versicherung

Im Mietpreis ist eine Vollkaskoversicherung enthalten. Der Selbstbehalt je Schadensfall beträgt 1500,00 €.

Sämtliche Schäden, welche nicht von der Vollkaskoversicherung gedeckt werden (z.B. durch fahrlässiges Verhalten, Drogen- oder Alkoholeinnahme, nicht verkehrsegerechte Nutzung, Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe und Durchfahrtsbreite, falsche Sicherung der Ladung, Überladung oder nicht ordnungsgemäßer Bedienung des Fahrzeuges o.ä.), werden ausnahmslos vom Mieter getragen. Der Mieter haftet auch für Folgeschäden, im Besonderen Abschleppkosten, sowie Bergekosten und etwaige Wertminderung. Sachverständigengutachten und -gebühren sin vom Mieter zu tragen.

Falls die Schadenanzeige nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wird, wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 1000,00€ erhoben.

Für die Bearbeitung von Schäden aller Art, die während des Mietzeitraums aufgetreten sind und vom Vermieter abgewickelt werden müssen, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50€ erhoben.

Der Mieter haftet für sämtliche Schäden unbeschränkt, welche durch Eigen- oder Fremdeinwirkung eingetreten sind, sofern keine Deckung der Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung gegeben ist. Soweit die Haftplicht- oder Vollkaskoversicherung greift, haftet der Mieter mit der Höhe der Selbstbeteiligung der Versicherung. Mehrere Mieter haften immer als Gesamtschuldner.

Für das im Fahrzeug mitgeführte persönliche Hab und Gut des Mieters, der Mieterin wird vom Vermieter keine Haftung übernommen. Diese Gegenstände sind nicht versichert.

Der Vermieter haftet nicht für Privatfahrzeuge (Schäden, Diebstahl, o.ä.) welche vorübergehend an Standorten der Elbtor mobile GmbH oder bei Partnerbetrieben abgestellt wurden.

Die Haftungsbefreiung der Versicherung erfasst die Beschädigung durch Unfall, das umfasst Schäden, welche von außen mit plötzlicher mechanischer Gewalt entstanden sind. Betriebsschäden und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden.

Unter anderem sind folgende Schäden von der Haftungsbefreiung ausgenommen:

• Fehlbedienung des Kraftfahrzeuges

• Schäden im Fahrzeuginnenraum

• Schäden an Campingaufbauten und -ausbauten (insb. Markise)

• Steinschläge in Scheiben

• Schäden durch das Befahren unbefestigter Straßen

X. Verhalten im Schadensfall

Kommt es zu einem Unfall oder einem Schaden an einer der Mietsachen, hat der Mieter dies unverzüglich gegenüber Elbtor mobile anzuzeigen. Er hat zu diesem Zweck insbesondere die tatsächlichen Umstände, die zum Eintritt des Schadens geführt haben, und das Ausmaß des Schadens möglichst exakt mitzuteilen.

Im Falle eines Unfalls oder Fahrzeugschadens verpflichtet sich der Mieter zu folgendem:

  • Den Vermieter und die Polizei unverzüglich über jeden Unfall, Diebstahl, Raub oder sonstigen Vorfall zu informieren.
  • Fotos aufzunehmen und Namen und Adressen von allen Beteiligten sowie Zeugen aufzunehmen, um den Vorfall dokumentieren zu können.
  • Den Unfallbericht einschließlich weiteren beteiligten Fahrzeugen anzufertigen.
  • Das Fahrzeug nur in entsprechend gesichertem Zustand zurückzulassen.
  • Keine Haftung zu übernehmen oder Schuldanerkenntnis aussprechen, wodurch bei einem Unfall die Haftung des Vermieters ausgelöst werden kann.
  • Den Unfallbericht mit den Unterschriften aller Beteiligten anzufertigen und die von der Polizei erstellten Dokumente aufzubewahren, zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln, falls diese vorhanden sind (bei Diebstahl) und alles unverzüglich dem Vermieter zuzusenden. Bei Nichtbeachtung dieser Pflichten werden alle Versicherungsleistungen und Deckungen erlöschen und der Mieter haftet für sämtliche Kosten.

Der Mieter, die Mieterin ist berechtigt, unbedingt notwendige und nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters, Kleinstreparaturen bis zu einem Betrag von € 200,00 sofort durchführen zu lassen. Bei Reparaturen, die den vorgenannten Betrag übersteigen, sind umgehende Anweisungen des Vermieters einzuholen.

Ausgewechselte Teile müssen dem Vermieter übergeben werden. Eine Vergütung der Reparaturkosten kann nur dann erfolgen, wenn ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen und Belege vorgelegt werden und der Schaden vom Mieter, von der Mieterin nicht selbst verursacht wurde, / Schäden, die nachweislich durch sonstige fahrlässige Bedienungsmängel entstehen, sind vom Mieter, von der Mieterin zu tragen.

Bei Unterbrechung der Reise durch Schadensfälle muss die Vorgangsweise umgehend mit dem Vermieter abgesprochen werden. Der Vermieter wird versuchen den Schaden zu beheben oder eine Alternativlösung zu finden. Ein vorzeitiger Reiseabbruch durch den Mieter bedarf einer Rücksprache mit dem Vermieter. Die nicht genutzten Miettage werden bei frühzeitigem Reiseabbruch durch den Mieter, vom Vermieter nicht rückerstattet. Bei vom Vermieter zu verantwortenden Unterbrechungen der Reise werden dem Mieter, der Mieterin die Mietkosten anteilig rückvergütet.

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter durch den Ausfall des Fahrzeuges wegen einer Reparatur oder aus sonstigen Gründen entstehen. Dies gilt insbesondere auch für die Kosten des Rücktransportes des Mieters, der Mieterin, der Insassen des Fahrzeuges und des Reisegepäcks.

Fällt während der Mietdauer die ordnungsgemäße Funktion einer Sonderausstattung (z.B. Navigationsgerät, etc.) aus oder liegen einzelne Funktionsstörungen vor und fällt dies in den rechtlichen Verantwortungsbereich des Vermieters, erfolgt eine anteilsmäßige Rückvergütung des Mietpreises nach der aktuellen Rechtslage, wenn der Mangel während der Mietdauer im Auftrag des Vermieters nicht behoben werden kann.

Es ist dem Mieter untersagt, Ansprüche Dritter, gleich welcher Art, anzuerkennen.